
Die Sächsische Staatsregierung hat eine Corona-Notfall-Verordnung verabschiedet, die vom 22. November bis 12. Dezember gilt und das öffentliche Leben aufgrund der Infektionslage im Freistaat weiter einschränkt.
Gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gestattet. Für Anleitungspersonal (z. B. Übungsleiterinnen & Übungsleiter) gilt die 3G-Regel.
Achtung: Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 SächsCoronaNotVO können Landkreise und Kreisfreie Städte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen, die im schlimmsten Fall weitere Einschränkungen für die Vereine bedeuten.
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